Kommunale Lenkungssteuern zwischen Grundrechtsschutz und Rechtseinheit
Eine kritische Bestandsaufnahme von der Verpackungsteuer bis zur Vergnügungsteuer anlässlich des Beschlusses des BVerfG vom 27. 11. 2024
Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein, Düsseldorf
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 27. November 2024 zur Tübinger Verpackungsteuer kommunalen Lenkungssteuern verfassungsrechtlich mehr Spielraum eingeräumt. Allerdings zeigt eine differenzierte Analyse des Urteils: Die Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte gerät dadurch in erhebliche verfassungsrechtliche Schieflage, weil sich das zugrundeliegende Glücksspielrecht seit 2012 grundlegend gewandelt hat.
Prof. Dietlein geht davon aus, dass „gerade die Fallkonstellation der kommunalen Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte angesichts der vielerorts drastisch ansteigenden Steuersätze in näherer Zukunft durchaus zum Präzedenzfall für die Bereitschaft der Gerichte werden [könnte], dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die gebotene Geltung zu verschaffen.“ Nach seiner Ansicht ist es von grundlegender Bedeutung, „dass mit der Novellierung des GlüStV im Jahre 2012 das glücksspielrechtliche Regulierungskonzept entscheidend verändert wurde. So hat der zuständige Sachgesetzgeber das bis dahin eigenständige Regulierungsziel der Begrenzung des Spielangebotes explizit aufgegeben und im novellierten § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV (2012) durch ein sorgsam austariertes Präventions- und Kanalisierungskonzept ersetzt, das den staatsvertraglich regulierten und genehmigten Angeboten – auch hinsichtlich der in Spielhallen und Gaststätten angebotenen Geldspielgeräte – eine zentrale Funktion bei der Zurückdrängung des illegalen Glücksspiels beimisst. Ohne die erfolgreiche Kanalisierung der Nachfrage bei den legalen Anbietern laufen sämtliche Spielerschutzbestimmungen ins Leere.“
Vor diesem Hintergrund kommt Prof. Dietlein zu dem Ergebnis, dass die traditionelle Ausrichtung kommunaler Vergnügungsteuern – die Reduktion legaler Spielangebote als intendierte Lenkungswirkung – mit dem geltenden Staatsvertragsrecht in Widerspruch steht. Die Steuer darf daher nicht mehr aus lenkungspolitischen Gründen eingesetzt werden. Zulässig bleibt sie nur, wenn sie „moderat“ bemessen ist und keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung entfaltet. Als Maßstab verweist Prof. Dietlein auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren „Wettbürosteuer“, deren Zulässigkeit gerade daran gebunden wurde, dass sie keine Verdrängungswirkung erzeugt.
Prof. Dietlein sieht die Vergnügungsteuer damit als möglichen Präzedenzfall dafür, ob die Gerichte künftig bereit sein werden, das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung konsequent zu schützen. Das BVerfG mag kommunalen Lenkungssteuern im Bereich der Abfallvermeidung neue Wege eröffnet haben; zugleich setzt das Glücksspielrecht mit seinem Kanalisierungsauftrag den kommunalen Eingriffsmöglichkeiten deutliche und zwingende Grenzen.




