Regeln und Gesetze
Gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landes-, und Gemeinde-Ebene
Ein erheblicher Teil des deutschen Freizeitsektors ist das Spielen in gewerblichen Spielstätten, also Spielhallen und der Gastronomie. Es wird auf Bundes-, Landes-, und kommunaler-Ebene streng reguliert. Dabei geht es u.a. um den Verbraucher- und Jugendschutz oder um der Erstarkung des Schwarzmarktes entgegenzuwirken.
Auf Bundesebene wird im Wesentlichen durch die Spielverordnung das Spiel selbst, also beispielsweise die Spielabläufe und technischen Vorgaben für die Geräte bestimmt.
- Die Aufstellung und Anzahl der Geräte sowie die Gewinn- und Verlustchancen sind darin festgelegt. Zudem ist durch die Spielverordnung der Gewinn (max. 400 Euro) und der Spielaufwand pro Stunde (max. 60 Euro) begrenzt. Auch der maximale Stundenaufwand ist durch den Verordnungsgeber festgelegt und liegt bei durchschnittlich 20 Euro. Tatsächlich liegt er in der Praxis bei lediglich 10,89 Euro.
- Die Spielgeräte sind manipulationssicher, denn die Bauart muss durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen werden und einen Fiskaldatenspeicher enthalten, wodurch Manipulation verhindert und Steuerbetrug ausgeschlossen wird.
Auf Landesebene definieren im Wesentlichen die Spielhallengesetze bzw. die Ausführungsbestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages die Rahmenbedingungen des gewerblichen Spiels. Dies geschieht zum Beispiel durch das Festschreiben von Mindestabständen oder bestimmter qualitativer Merkmale, wie die Qualifikation des Personals in Spielhallen.
Städte und Gemeinden bestimmen u.a., wo sich Spielstätten ansiedeln können und legen Bebauungspläne fest. Mit der Vergnügungssteuer verfügen die Kommunen zudem über ein eigenes fiskalisches Instrument.
Die rechtlichen Regelungen auf Bundesebene sind:
Gewerbeordnung (GewO) https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
Spielverordnung (SpielV) https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/
Jugendschutzgesetz (JuSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/
Gaststättengesetz (GastG) https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV2021/true
Die rechtlichen Regeln auf Landesebene sind:
Baden-Württemberg
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen beträgt 500 Meter. Es besteht jedoch ein Bestandsschutz für Spielhallen im Abstandskonflikt zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Mehrfachkonzessionen sind unzulässig. Allein durch dieses Verbot mussten seit Ende der Übergangsfrist zum 1. Juli 2021 mehr als 50 Prozent aller Spielhallen im Land schließen.
Rechtsgrundlagen
Berlin
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander sowie zu Wettvermittlungsstellen, Spielbanken beträgt 500 m . Spielhallen dürfen nicht in räumlicher Nähe (nicht näher definiert) von Kinder- und Jugendeinrichtungen sein. Im Einzelfall (nicht näher definiert) kann von den Mindestabständen abgewichen werden. Mehrfachkonzessionen sind nicht erlaubt.
Rechtsgrundlagen
Brandenburg
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander beträgt 500 m; zu Wettvermittlungsstellen 200 m. Kein Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Mehrfachkonzessionen mit Auflagen bis 31. 12. 2025 erlaubt.
Rechtsgrundlagen
Bremen
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander und zu Wettvermittlungsstellen sowie zu Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe beträgt 500m Luftlinie. Mehrfachkonzessionen sind unzulässig.
Rechtsgrundlagen
Hamburg
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander beträgt 500m. Ausnahmen gelten für die Reeperbahn und den Steindamm, hier sind es 100m. Spielhallen dürfen nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Mehrfachkonzessionen sind unzulässig.
Rechtsgrundlagen
Hamburgisches Spielhallengesetz (HmbSpielhG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021
Hessen
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander und zu Schulen ab der Sekundarstufe II beträgt 300m. Ausnahmen sind unter der Voraussetzung der Zertifizierung, dem Zutrittsalter 21 und dem Sachkundenachweis des Betreibers möglich. Unter gleichen Bedingungen können auch bis zu 3 Spielhallen in einem baulichen Verbund bis max. 30.06.2032 betrieben werden.
Rechtsgrundlagen
Mecklenburg-Vorpommern
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (oberhalb des Primarbereichs) beträgt 500 m Luftlinie. Zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gilt ein Mindestabstand von 200 m Luftlinie. Im Einzelfall (nicht näher definiert) kann von den Mindestabständen abgewichen werden. Mehrfachkonzessionen sind seit dem 30. Juni 2024 nicht mehr erlaubt.
Rechtsgrundlagen
Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz (GlüStVAG M-V)
Niedersachsen
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander beträgt 100m Luftlinie. Kein Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Mehrfachkonzessionen können über eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 weiterbetrieben werden.
Rechtsgrundlagen
Nordrhein-Westfalen
Der Mindestabstand zu anderen Spielhallen beträgt 350 Metern Luftlinie. Behörde vor Ort darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bei Anwendung qualitativer Kriterien (siehe AG GlüStV NRW) Absenkung der Mindestabstände auf 100m möglich.
Neue Spielhallen müssen zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie einhalten, gilt nicht für „Altspielhallen“. Bestandsschutz für Altspielhallen.
Rechtsgrundlagen
Rheinland-Pfalz
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen beträgt 500 Meter. Allerdings gilt für Bestandsspielhallen, vorbehaltlich einer Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028. Für Bestandsspielhallen im baulichen Verbund mit bis zu drei Konzessionen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2031.
Rechtsgrundlagen
Saarland
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander beträgt 500 Meter. Der Mindestabstand für Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Suchtfachberatungsstellen beträgt 250 Meter, wobei Bestandsspielhallen (Erlaubnis vor 08.12.2023) davon befreit sind. Mehrfachkonzessionen sind unzulässig.
Rechtsgrundlagen
Sachsen
Keine Mehrfachspielhallen, keine Zertifizierung, Mindestabstand 250 Meter Luftlinie zu Spielhallen untereinander und von Spielhalle zu allgemeinbildender Schule.
Rechtsgrundlagen
Sachsen-Anhalt
Der Mindestabstand für Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (ab 6 Jahren) beträgt 200 m Luftlinie. Abweichungen für Bestandsspielhallen (1.1.2020) mit Auflagen möglich. Mehrfachkonzessionen mit Auflagen bis 30. Juni 2037 möglich.
Rechtsgrundlagen
Schleswig-Holstein
Mindestabstand zu anderen Spielhallen 300 Metern Luftlinie. ‚Altspielhallen‘ (Erlaubnis erteilt vor dem 27. April 2012) Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür.
Spielhallen müssen zu bestehenden Einrichtungen, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern ab sechs Jahren oder Jugendlichen dienen sowie zu bestehenden Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Für ‚Altspielhallen‘ seit dem 1. März 2027 Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von der Eingangstür der Spielhalle bis zur Grundstücksgrenze der Kinder- oder Jugendeinrichtung und bis zur Eingangstür der Sucht- oder Schuldnerberatungsstelle.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz – SpielhG)
Thüringen
Mindestabstand vorbehaltlich des Ausnahmetatbestandes § 3 Absatz 3 i.V.m. § 10a 500 Meter Luftlinie von Eingangstür zu Eingangstür. Reduzierung auf 100 Meter gemäß der Ausnahmeregelung § 3 Absatz 3 i.V.m. § 10a. Mindestabstand von 300 Metern zu Suchtberatungsstellen, vergleichbaren sozialen Einrichtungen und zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden (gemessen der Wegstrecke ausgehend von der nächstliegenden Grundstücksecke zu Grundstücksecke).