FAQ – Häufig gestellte Fragen

Rund ums Spiel

Um den Beruf des Automatenunternehmers auszuüben, wird eine Erlaubnis benötigt. Um diese zu erhalten, muss der potentielle Automatenunternehmer zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein. Zusätzlich muss er über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen, sowie ein Sozialkonzept nach hohen Standards erstellen, in welchem er nachweist wie er mit den möglichen Auswirkungen des Glücksspiels umgeht.
Betreiber von legalen Spielhallen benötigen neben eher allgemeinen Erlaubnissen, wie z. B. einer Baugenehmigung, eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die wichtige Regelungen für den Betrieb der Spielhalle enthalten. Zusätzlich sind gesetzliche Vorgaben, wie z. B. zu Mindestabständen zwischen den Geräten sowie zur Raumgestaltung einzuhalten. Maximal dürfen in einer Spielhalle 12 Geldspielgeräte betrieben werden. In den Ländern Berlin und Hamburg sind lediglich 8 Geldspielgeräte zulässig, in Thüringen 10. Pro Geldspielgerät muss eine Grundfläche von 12 m² zur Verfügung stehen. Eine der wichtigsten Vorgaben betrifft den Jugendschutz. Personen unter 18 Jahren dürfen gemäß Jugendschutzgesetz Spielhallen nicht betreten. Es dürfen nur Geldspielgeräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen wurde. Nur nach Prüfung der Spielberechtigung (zulässiges Mindestalter + keine eingetragene Sperre) erhält der Spieler das erforderliche sogenannte Identifikationsmittel, ohne dessen Verwendung ein Spielen an Geldspielgeräten nicht möglich ist. Über die in der Spielverordnung des Bundes enthaltenen technischen und betrieblichen Regelungen (wie z.B. Einsatz‑ und Verlustlimits sowie die Mindestspieldauer) hinaus müssen Spielhallen weitere landesrechtliche Anforderungen in Folge des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) erfüllen. Insbesondere sind dies Vorgaben zum Spielerschutz (z. B. Sozialkonzept, Maßnahmen zur Prävention von Glücksspielmissbrauch, Werbebeschränkungen, die Anbindung an das Sperrsystem OASIS) sowie Abstandsgebote zwischen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sperrzeiten sowie das Verbot von Mehrfachkonzessionen. In den einzelnen Bundesländern gelten teilweise sehr unterschiedliche Vorgaben.
In Gaststätten dürfen laut Spielverordnung höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Es gelten, wie in Spielhallen auch, die technischen und betrieblichen Anforderungen der Spielverordnung. Generell dürfen nur Geldspielgeräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes zu beachten; die Nutzung von Geldspielgeräten ist erst ab 18 Jahren zulässig. Zusätzlich finden Vorschriften des Gaststätten- und Gewerberechts Anwendung. Bevor Geldspielgeräte in der Gastronomie aufgestellt werden dürfen, prüft die zuständige Behörde, ob die Gaststätte hierfür geeignet ist. Zudem unterliegen Gaststätten mit Geldspielgeräten den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zum Spielerschutz. So sind auch sie verpflichtet, sich an das bundesweite Spielersperrsystem (OASIS) anzuschließen. Betreiber von Geldspielgeräten in gastronomischen Betrieben müssen generell sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und problematisches Spielverhalten erkannt werden kann. Hierzu gehört grundsätzlich auch, dass das eingesetzte Personal entsprechend unterwiesen wird.
Die zentralen Regelwerke für den Verbraucher- und Spielerschutz im gewerblichen Automatenspiel sind die Spielverordnung (SpielV) und das Jugendschutzgesetz, der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie ergänzende landesrechtliche Regelungen. Der Glücksspielstaatsvertrag regelt insbesondere übergreifende Anforderungen des Spielerschutzes, wie das Sozialkonzept, Maßnahmen zur Prävention von Glücksspielmissbrauch, Werbebeschränkungen sowie die Anbindung an das bundesweite Sperrsystem (OASIS). Die SpielV enthält vor allem technische und betriebliche Vorgaben für Geldspielgeräte, unter anderem Einsatz‑ und Verlustlimits sowie die Mindestspieldauer. Ergänzend legen die Bundesländer spezifische Anforderungen fest, etwa zu Inhalten von Sozialkonzepten oder Schulungen des Personals.
Ja, Betreiber von legalen Spielhallen sind verpflichtet, ihr Personal zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die Schulungsinhalte und die Dauer richten sich nach den spielhallenbezogenen Länderregelungen.
Eine Glücksspielstörung ist eine gemäß DSM-5[1] anerkannte psychische Erkrankung, bei der symptomatisch ist, dass Betroffene ihr Spielverhalten nicht mehr kontrollieren können. Der Begriff „Glücksspielsucht“ wird noch häufig umgangssprachlich genutzt, wobei „Glücksspielstörung“ der fachlich korrekte Begriff ist.
OASIS steht für „Onlineabfrage Spielerstatus“ und ist das bundesweite, spielformübergreifende Sperrsystem in Deutschland., das vom Regierungspräsidium Darmstadt im Auftrag aller Bundesländer betrieben wird (https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis). Die Spielersperre dient dem Schutz von Spielerinnen und Spielern sowie der Prävention und Bekämpfung problematischen Glücksspielverhaltens.
Ja, über das bundesweite Sperrsystem OASIS können sich Betroffene selbst sperren lassen (Selbstsperre) oder von Anbietern oder Angehörigen gesperrt werden (Fremdsperre), wenn problematisches Spielverhalten festgestellt wird. Die Sperre gilt für alle legalen Glücksspielangebote, für die der Glücksspielstaatsvertrag Anwendung findet, d.h. Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten, Pferdewetten, Sportwetten, lizenzierte Online-Glücksspiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele) sowie Lotterien (vgl. § 2 GlüStV 2021).
Nein. In legalen Spielhallen ist der Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt und an das Durchlaufen der vorgeschriebenen Alters- und Sperrkontrolle (OASIS-Abgleich) gekoppelt. Ohne diese Prüfung der Spielberechtigung und Aushändigung eines Identifikationsmittels darf kein Spiel stattfinden. In Spielhallen erfolgt diese Kontrolle in der Regel bereits beim Zutritt, während sie in Gaststätten vor Spielaufnahme sichergestellt werden muss. Auch in der Gastronomie sind also alle Geldspielgeräte grundsätzlich gesperrt. Möchte ein Gast spielen, so muss er sich ausweisen und durchläuft den Abgleich mit dem Sperrsystem OASIS. Erst wenn diese Überprüfung zeigt, dass der Gast nicht gesperrt und volljährig ist, wird ihm ein gerätegebundenes Identifikationsmittel zur Freischaltung des Geldspielgeräts ausgehändigt. In Spielhallen erfolgt diese Kontrolle in der Regel bereits beim Zutritt, während sie in Gaststätten vor Spielaufnahme sichergestellt werden muss. Ohne diese Kontrolle darf kein Spiel stattfinden.
Die Kontrolle übernimmt das geschulte Personal und/oder technische Zutritts- bzw. Freischaltsysteme. Geprüft wird die Identität anhand eines Ausweisdokuments. Hieraus lassen sich das Alter (mindestens 18 Jahre) erkennen sowie die Daten für die Prüfung auf einen möglichen Eintrag im Sperrsystem OASIS entnehmen. OASIS steht für „Onlineabfrage Spielerstatus“ und ist das bundesweite, spielformübergreifende Sperrsystem in Deutschland, das vom Regierungspräsidium Darmstadt im Auftrag aller Bundesländer betrieben wird (https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis).
Vor dem Spielen müssen Anbieter personenbezogene Daten ihrer Kunden in Echtzeit mit der OASIS-Datenbank abgleichen. Eine dauerhafte Speicherung erfolgt nicht. Die Datenverarbeitung unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen, einschließlich der DSGVO. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die zentrale Sperrdatei verantwortlich (https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis).
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden. An legalen Geldspielgeräten gelten gesetzliche Einsatzbegrenzungen. Der Höchsteinsatz im Rahmen der Mindestspieldauer darf 20 Cent nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 € betragen.
In der Spielverordnung (SpielV) ist der maximale Spieleraufwand (Verlust) bei Geldspielgeräten in Deutschland gesetzlich auf 60 € pro Stunde begrenzt. Der durchschnittliche Spieleraufwand darf nicht mehr als 20 € je Stunde betragen. Die Begrenzung des maximalen Gewinns an Geldspielgeräten (in Spielhallen/Gaststätten) ist auf 400 € pro Stunde festgesetzt.

Rund um die Branche

Um den Beruf des Automatenbetreibers auszuüben, wird eine Erlaubnis benötigt. Um diese zu erhalten, muss der potentielle Automatenbetreiber zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein. Zusätzlich muss er über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen, sowie ein Sozialkonzept nach hohen Standards erstellen, in welchem er nachweist wie er mit den Auswirkungen des Glücksspiels umgeht.
Die deutsche Automatenwirtschaft bietet rund 56.000 moderne Arbeitsplätze in den Bereichen Industrie, Großhandel und Automatenaufstellung, überwiegend in mittelständischen und familiengeführten Unternehmen.
Die Branche zahlt jährlich 1,7 Mrd. € Steuern u. a. Umsatzsteuer, Einkommen‑ bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie die von vielen Kommunen erhobene spezielle Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte (2025 ca. 900 Mio. €). Darüber hinaus fallen weitere Abgaben und Kosten an, etwa im Zusammenhang mit Genehmigungen oder Beschäftigten.
Dafür ist eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung sowie für Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich. Voraussetzung sind persönliche Zuverlässigkeit, geeignete und genehmigungsfähige Räume, Einhaltung der Spielverordnung und der landesrechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus sind Spielerschutzmaßnahmen (z. B. Sozialkonzept, Anbindung an das Sperrsystem OASIS) und geschultes Personal erforderlich.
Auf der Basis der Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV) können junge Menschen in einer dreijährigen dualen Berufsausbildung zum „Automatenfachmann/-frau“ ausgebildet werden (zwei Fachrichtungen „Automatenmechatronik“ oder „Automatendienstleistung“). Bei der Fachrichtung Automatendienstleistung gibt es zudem die Wahlqualifikationen „kaufmännische Geschäftsprozesse“ oder „Kundenbetreuung“. Durch die Verzahnung der Technik von Waren- sowie von Unterhaltungsautomaten ist der Wechsel von einem in den anderen Bereich leicht möglich. Zentrale Informationen zur Ausbildung finden sich unter https://awi-info.de/mitarbeiterkampagne/.
Für das Glücksspiel in Deutschland sind sowohl der Bund als auch die Länder zuständig. Der Bund ist primär für das Gewerberecht und das Strafrecht zuständig. Das in der Gewerbeordnung (§§ 33c ff. GewO) geregelte gewerbliche Automatenspiel basiert auf dem Grundgedanken des Schutzes von Spielern vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit. Die auf der Basis der GewO erlassene Spielverordnung (SpielV) enthält vor allem technische und betriebliche Vorgaben für Geldspielgeräte, unter anderem Einsatz‑ und Verlustlimits sowie die Mindestspieldauer und Strafrechtliche Bestimmungen bestehen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels, wie § 284 StGB (Unerlaubtes Veranstalten von Glücksspiel). Die Länder haben zur Regulierung des Glücksspiels den Glücksspielstaatsvertrag geschlossen, der Voraussetzungen für alle legalen Glücksspielformen festlegt. Sie sind für die Erlaubnisverfahren der Betriebe, die Aufsicht über Spielorte (z.B. Spielhallen) und die Spielbetreiber (z.B. Automatenbetreiber) sowie für landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zuständig.

Illegales Spiel / Schwarzmarkt

Ein Glücksspielautomat ist illegal, wenn er ohne erforderliche behördliche Erlaubnis und ohne Bauartzulassung der PTB betrieben wird, davon abweicht oder wenn das angebotene Glücksspiel insgesamt gegen § 284 StGB und/oder den Glücksspielstaatsvertrag verstößt.
Beim unerlaubten Glücksspiel (§§ 284ff. StGB) zeigt der Vergleich der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fälle eine massive Steigerung. Von 2017 zu 2025 haben die erfassten Fälle des illegalen Glücksspiels um mehr als das 9-Fache zugenommen. Die Verstöße haben sich mittlerweile auf sehr hohem Niveau verfestigt. Nach Angaben des ehemaligen Bundesdrogenbeauftragten liegt der Schwarzmarktanteil im Wettbewerb zum gewerblichen Automatenspiel bei mindestens der Hälfte der Umsätze, jedes dritte Gerät ist illegal.
Illegale Glücksspielautomaten erkennt man daran, dass sie kein amtliches Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen, an ungewöhnlichen Orten wie Hinterzimmern oder Kiosken stehen und keine Alterskontrollen stattfinden und ein Abgleich mit dem Spielersperrsystem OASIS nicht erfolgt. Sie weichen oft von gesetzlichen Vorgaben ab, etwa durch unbegrenzte Einsätze oder Gewinne, intransparente Spielabläufe oder fehlende Angaben zum Betreiber. Auch Auszahlungen von Gewinnen durch Betreiber statt durch das Gerät selbst können ein Hinweis sein.
Legale Geldspielgeräte verfügen über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) mit Prüfsiegel, halten die in der Spielverordnung (SpielV) vorgegebenen Einsatz‑, Gewinn‑ und Verlustgrenzen ein, und stehen an genehmigten Standorten (Spielhalle/Gastronomie). Zudem sind Alterskontrollen sowie Sperrabfragen über das System OASIS verpflichtend und werden vor Aufnahme des Spiels durchgeführt.
Die Bekämpfung illegalen Glücksspiels erfordert ein Bündel an Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt zuvorderst eine an den Bedürfnissen der Verbraucher ausgerichtete Regulierung des legalen Glücksspielangebots, um die Nachfrage im Sinne des Kanalisierungsziels im Glücksspielstaatsvertrag in legale Bahnen zu lenken. Regulierung und Schwarzmarktentwicklung stehen in direktem Zusammenhang zueinander, wie verschiedene Erhebungen nahelegen. Auch ein konsequenter Vollzug spielt im Kampf gegen illegale Angebote eine wichtige Rolle. Aktuell stehen jedoch Vollzugsaufwand und -erfolg nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Das legale Automatenspiel muss wieder deutlich nachfragegerechter werden, um den Kanalisierungsauftrag zu erfüllen und das illegale Spiel auszutrocknen.
Eine Vielzahl von Faktoren haben die Expansion des illegalen Glücksspiels in den vergangenen Jahren verursacht und zur Abwanderung von Verbrauchern in den Schwarzmarkt geführt. Zu nennen sind hier u.a.: Spieler abschreckende Regulierungen (technische Vorgaben für die Geräte und den Spielablauf) im legalen Markt, Reduktion legaler Angebote durch quantitative Regulierungen, wie das Verbot von Mehrfachkonzessionen, das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen und der Abbau des dritten Geldspielgerätes in der Gastronomie, aufwendige Auflagen für Betreiber hohe steuerliche Belastungen für Betreiber. Im Auftrag der Bundesregierung durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass eine Reihe dieser den illegalen Markt stärkenden rechtlichen Vorgaben nicht wirksam im Hinblick auf den Verbraucherschutz sind.
Eine zentrale Rolle spielt die Verbesserung der Kanalisierung der Nachfrage in legale und in der Fläche ausreichend verfügbare Angebote im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Das legale Automatenspiel muss wieder viel mehr an den Bedürfnissen der Verbraucher orientiert werden. Für den Verbraucherschutz unwirksame Regelungen müssen abgeschafft oder angepasst werden. Nur so ist der Kanalisierungsauftrag einzuhalten und das illegale Spiel wirksam zurückzudrängen, ohne die Vollzugsbehörden weiter zu überlasten.

Rund um die Spielhalle

Die Anzahl der Geldspielgeräte in einer legalen Spielhalle richtet sich einerseits nach der Spielverordnung (SpielV) des Bundes. Danach dürfen in legalen Spielhallen höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche und maximal 12 Geräte pro Spielhalle aufgestellt werden. Allerdings liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Anzahl der Geldspielgeräte mittlerweile bei den Bundesländern. Sie können die zulässige Geräteanzahl bestimmen und dabei von den Vorgaben in der SpielV nach oben oder unten abweichen. So sind in den Ländern Berlin und Hamburg lediglich 8 Geldspielgeräte und in Thüringen grundsätzlich 10 Geldspielgeräte zulässig.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021sowie die ergänzenden spielhallenbezogenen Länderregelungen schränken die Werbung und Außenwirkung von Spielhallen stark ein. Der übergeordnete GlüStV 2021 schreibt vor, dass von der Außengestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgehen darf. Zudem ist eine besonders auffällige Gestaltung, die einen zusätzlichen Spielanreiz bietet, untersagt. In vielen Länderregelungen ist konkretisierend vorgeschrieben, dass ein Einblick von außen zu verhindern ist. Fenster und Sichtflächen müssen beklebt oder undurchsichtig sein. Dadurch sollen Spielanreize reduziert werden.
Dies wird durch die jeweiligen spielhallenbezogenen Länderregelungen geregelt. Erlaubt sind in vielen Fällen nur kleine Snacks und vorwiegend nur gegen ein entsprechendes Entgelt. Im Saarland, Schleswig-Holstein sowie Thüringen ist die Abgabe von Speisen jeglicher Art und in Berlin, Brandenburg und Bremen sogar die Ausgabe von Getränken und Snacks generell untersagt.
In Spielhallen in Deutschland werden in der Regel alkoholfreie Getränke wie Kaffee, Softdrinks oder Wasser angeboten. Die Abgabe von Alkohol ist in Spielhallen unzulässig. Entscheidend sind die Vorgaben der jeweiligen Landesgesetze. In Berlin, Brandenburg und Bremen ist die Ausgabe von Getränken generell untersagt.
Es gelten die Nichtraucherschutzgesetze der Länder. Das Rauchen in Spielhallen ist verboten oder nur in abgetrennten Raucherräumen gestattet.
Nein. Geprüft wird die Identität anhand eines Ausweisdokuments. Hieraus lassen sich das Alter (mindestens 18 Jahre) erkennen sowie die Daten für die Prüfung auf einen möglichen Eintrag im spielformübergreifenden Spielersperrsystem OASIS entnehmen.
Ja. Mitarbeiter sind geschult, Fragen zu beantworten und bei Anzeichen von problematischem Spielverhalten über Hilfsangebote zu informieren.

Rund um die Gastronomie

Die Spielverordnung (SpielV) beschränkt die zulässige Aufstellung auf maximal 2 Geldspielgeräte pro Gaststätte.
In der Regel werden Geldspielgeräte von spezialisierten Automatenaufstellunternehmen betrieben. Sie sind Dienstleister für die Gastronomiebetreiber. Jeder Betreiber von Geldspielgeräten muss über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen.
Für Geldspielgeräte in der Gastronomie gelten verschiedene gesetzliche Vorgaben. Maßgeblich sind auf Bundesebene die Gewerbeordnung (GewO) und die Spielverordnung (SpielV) sowie das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die Aufstellung bedarf einer Geeignetheitserlaubnis. Minderjährige dürfen nicht spielen. Zudem müssen die Geräte den technischen Anforderungen (z. B. Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,) entsprechen. Landesrechtlich kommen durch den Glücksspielstaatsvertrag und weitere Länderregelungen zusätzliche Vorschriften hinzu. Vor Spielbeginn sind eine Alterskontrolle sowie eine Sperrprüfung über das System OASIS durchzuführen.
Das Spielen an Geldspielgeräten ist ausschließlich volljährigen und nicht gesperrten Personen erlaubt. Das Personal ist verpflichtet, die Spielberechtigung, insbesondere das Alter und den Abgleich mit der Sperrdatenbank OASIS, der Gäste durch Ausweiskontrollen zu überprüfen. Alle Geldspielgeräte sind grundsätzlich gesperrt und nur mit einem gültigen Identifikationsmittel freischaltbar. Möchte ein Gast spielen, so muss er sich ausweisen und durchläuft die Altersprüfung und den Abgleich mit dem Sperrsystem OASIS. Erst wenn diese Überprüfung zeigt, dass der Gast das 18. Lebensjahr erreicht hat und nicht gesperrt ist, wird ihm ein Gerät freigeschaltet. Behörden überprüfen dies im Rahmen von Kontrollen. Verstöße können zu Bußgeldern und weiteren Maßnahmen führen.

Rund um den Verbraucherschutz/Spielerschutz

Personen unter 18 Jahren dürfen weder legale Spielhallen betreten noch Geldspielgeräte in der Gastronomie nutzen. In Bremen und Niedersachen ist ein Zugang zu einem Geldspielgerät erst ab 21 Jahren erlaubt; in Bayern gilt das Zutrittsalter 21 Jahre zumindest in den befristet zugelassenen sog. Verbundspielhallen (bis zu drei Spielhallen). Werbung für Glücksspiele darf sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten und ist zeitlich sowie inhaltlich (z. B. im Fernsehen oder Internet) stark eingeschränkt.
Auf Bundes- und Landesebene gelten zahlreiche Vorgaben zum Verbraucher- und Spielerschutz. Dazu gehören Alters- und Sperrprüfungen über das bundesweite Sperrsystem OASIS, technische Schutzmechanismen wie Einsatz- und Verlustlimits, Transparenzvorgaben zum Spielablauf und zu Gewinnchancen, der Schutz persönlicher Daten, sichere Zahlungs- und Beschwerdewege sowie Werbebeschränkungen. Ergänzend sind Betreiber verpflichtet, Sozialkonzepte umzusetzen, ihr Personal regelmäßig zu schulen und Informationen bereitzustellen, um problematisches Spielverhalten früh zu erkennen und Betroffene an Hilfsangebote zu vermitteln. Im Auftrag der Bundesregierung durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass eine Reihe von Vorgaben, wie z. B. die Begrenzung der Anzahl von Geräten, Gewinnlimits und die aktuelle Ausgestaltung von Spielpausen, nicht wirksam im Hinblick auf den Verbraucherschutz sind.
Das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer vorgegebene Ziel der Kanalisierung besteht darin, die Nachfrage nach Glücksspiel in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, also zu legalen Glücksspielangeboten. Der Entwicklung und Ausbreitung von illegalen Glücksspielangeboten in Schwarzmärkten – wie z.B. illegalen Glücksspielautomaten in Hinterzimmern – muss entgegengewirkt werden. Denn nur im regulierten legalen Glücksspielmarkt finden gesetzliche Schutzmaßnahmen wie Jugendschutz und Suchtprävention Anwendung und können zudem effektiv kontrolliert werden. Nur ein an den Bedürfnissen der Verbraucher ausgerichtetes und ausreichend in der Fläche verfügbares legales Angebot kann die Nachfrage im Sinne des Kanalisierungsziels im Glücksspielstaatsvertrag in legale Bahnen lenken.
Wissenschaftliche Gutachten belegen: Ohne Kanalisierung keine Prävention! D.h. nur die wirksame Kanalisierung des Glücksspiels stellt sicher, dass Spielinteressierte in legale und behördlich überwachte Angebote gelenkt werden und ein ausreichender Spielerschutz gewährleistet ist. Nur im legalen Markt können Jugend- und Verbraucherschutz, Betrugsbekämpfung sowie sichere Zahlungsabläufe wirksam umgesetzt und kontrolliert werden. Der Schwarzmarkt hingegen wird weder kontrolliert noch besteuert.
Laut dem Glücksspielsurvey 2024 gelten etwa 0,37 % der Bevölkerung als problematische Spieler und 0,28 % als wahrscheinlich pathologische Spieler nach der SOGS-Klassifikation (South Oaks Gambling Screen). Für die Anteile derjenigen, die ein problematisches oder ein wahrscheinlich pathologisches Glücksspielverhalten aufweisen, lässt sich kein signifikanter Trend für den Zeitraum 2009 (0,64 % oder 0,45 %) bis 2024 feststellen. Auch im Vergleich zur Vorgängerbefragung 2019 (0,39 % oder 0,34 %) sind die Anteile nicht gestiegen, aber auch nicht gesunken. Die Unterschiede liegen jeweils im Bereich von Zufallsschwankungen. Mehr Informationen unter: https://www.gluecksspielsurvey.de/
Hilfe bietet die bundesweite kostenlose und anonyme Telefonberatung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter: 0800 1 37 27 00 die Kontaktaufnahme zu einem geschulten Berater. Außerdem findet man Hilfe auf der Seite des BIÖG: www.check-dein-spiel.de/ Informationen und Adressen regionaler Beratungsstellen, Online‑Beratungsangebote und die Möglichkeit einer OASIS-Sperre werden in legalen Spielhallen und Gastronomiebetrieben mit Geldspielgeräten von dem geschulten Personal vor Ort bereitgehalten. [1] (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 5. Auflage)